AGBs kwh plastics GmbH
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Anwendbarkeit
1. Art und Umfang der Lieferung sind in der Auftragsbestätigung bestimmt.
2. Aufträge werden erst durch Auftragsbestätigung des Lieferers für ihn verbindlich.
3. Mündliche Nebenabreden werden nur durch schriftliche Bestätigung des Lieferers rechtswirksam. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
4. Diese Bedingungen gelten auch für schwebende und künftige Geschäfte bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie nur dem Besteller bei einem vom Lieferer bestätigten Auftrag zugegangen sind. Einkaufsbedingungen unserer Abnehmer gelten nur insoweit, als diese unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht widersprechen.
5. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
II. Preise
1. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, so können Anpassungen der Preise und Werkzeugkostenanteile vorgenommen werden.
2. Der Kunststoff-Verarbeiter (Lieferer) ist bei Anschlußaufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.
3. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz zu berechnen.
4. Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sind nur mit Zustimmung des Lieferers zulässig.
III. Lieferfrist
1. Die Lieferzeit beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und der vereinbarten Anzahlung. Hat der Besteller Armierungsteile zu liefern, so beginnt die Frist nicht vor deren Eingang zu laufen.
2. Die im Angebot genannte Lieferfrist kann in der Regel bei sofortiger Bestellung eingehalten werden; genau wird sie erst bei Auftragseingang festgestellt, ist aber in allen Fällen nur als unverbindlich und annähernd zu betrachten. Wird eine vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten, so kann der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Ohne Vorschrift des Bestellers werden Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen gewählt.
3. Teillieferungen sind zulässig. Der Lieferer behält sich vor, die Lieferung bis zu 10% über oder unter den bestellten Mengen vorzunehmen.
4. Bei Abruf-Aufträgen ist der Lieferer berechtigt, nach Ablauf von 6 Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung unter Setzung einer 14tägigen Nachfrist nach seiner Wahl die Abnahme der noch nicht abgerufenen Mengen zu verlangen und diese in Rechnung zu stellen oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
5. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unterlieferanten verlägern die Lieferzeit um die Dauer ihres Vorliegens mit einer angemessenen Anlaufzeit. Dauern diese mehr als 6 Monate, so kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten.
6. Als höhere Gewalt gelten auch behördliche Eingriffe, Energieversorgungs- und Rohstoff-Schwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen, Unfälle, unvorhersehbare Fertigungsschwierigkeiten und alle sonstige Vorkommnisse, die eine Lieferung wesentlich erschweren und unmöglich machen.
7. Die Lieferzeit gilt mit der rechtzeitigen Mitteilung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich bis zur vollen Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche das Eigentum an dem Liefergegenstand vor. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf das durch Verarbeitung der gelieferten Ware oder deren Verbindung mit anderen Teilen hergestellte neue Produkt. Bei Verbindungen mit fremdem Material erwirbt der Lieferer Miteigentum, das der Besteller für ihn zu verwahren hat. Bei Weiterveräußerung des neuen Produktes durch den Besteller tritt sicherheitshalber an dessen Stelle die dem Besteller aus der Weiterveräußerung zustehenden Kaufpreisforderung. Der Wiederverkäufer (Besteller) tritt schon jetzt die ihm aus solchen Veräußerungen bestehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Anforderung ist der Besteller außerdem verpflichtet, dem Lieferer eine schriftliche Spezialzession über diese Ansprüche zu erteilen. Übersteigen die Sicherheiten die Forderungen des Lieferers um mehr als 20%, so ist dieser verpflichtet, den übersteigenden Teil der ihm zustehenden Sicherheiten dem Besteller freizugeben. Pfändungen und andere Gefährdungen des Eigentums des Lieferers sind ihm unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
2. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die dem Lieferer nach dem jeweiligen Abschluß bekannt werden und geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, haben die Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge und berechtigen ihn, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, sowie nach angemessener Zahlungsfrist vom Vertrage zurückzutreten. oder unter Ablehnung der Lieferung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
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